Vereinssatzung Gemeinnützige Vereinigung "Kamsdorfer Kulturverein e.V." § 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Kamsdorfer Kulturverein. Nach der Eintragung im Vereinsregister lautet der Name gemeinnützige Vereinigung Kamsdorfer Kulturverein e.V. Der Sitz befindet sich in Kamsdorf. §2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Die Körperschaft fördert folgende gemeinnützige Zwecke: - Förderung der Jugendhilfe - Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Fasching - Förderung der Heimatpflege - Förderung der Heimatkunde Diese werden verwirklicht durch - Veranstaltungen für Kinder - Gestaltung des Faschingswagens - Anfertigung von Kostümen - Reinigung von öffentlichen Grundstücken - Flurbegehungen Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung § 3 Mitglieder Der Verein besteht aus kulturell tätigen Mitgliedern. Kulturell tätiges Mitglied kann jede Person werden, die aktive Kulturarbeit für die Bürger der Gemeinde und deren Gäste leisten will. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebung des "Kamsdorfer Kulturvereins e.V." unterstützen will, ohne selbst tätig zu sein. Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenem die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet entgültig. Der Vorstand behält sich das Recht vor Ehrenmitgliedschaften zu vergeben. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet - durch freiwilligen Austritt - durch Tod - durch Ausschluß. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist. § 5 Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die kulturell tätigen Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Zusammenkünften teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. § 6 Verwendung der Finanzmittel Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenem Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln werden an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand die Mitgliederversammlung § 8 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese beantragen. Eine Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes Wahl des Vorstandes Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren Festsetzung des Mitgliedsbeitrages Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. § 9 Der Vorstand Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem 1. Und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Der erweiterte Vorstand besteht aus a) dem Vorstand b) dem Kassenwart c) dem Schriftführer d) dem Beisitzer Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluß des Vorstands eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. § 10 Das Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 11 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Schalmeienkapelle Kamsdorf e.V. die es zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat. Kamsdorf, den 25. Juni 1990 Änderung : 05.03 2016 Neef Dominik 1. Vorsitzender | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||